Vereinssatzung

dockIn der vorliegenden Form wurde die Vereinssatzung

in Hildesheim

am 18. Dezember 2016
durch die Mitgliederversammlung
beschlossen.

 

§1 Vereinsname, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Akut-Hilfe für Kinder und Jugendliche im Libanon“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Hildesheim.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die akute Hilfe für bedürftige, erkrankte Kinder und Jugendliche, deren Aufenthaltsort Libanon ist. Der Zweck wird durch finanzielle Hilfeleistungen bei Vorliegen der Voraussetzungen des §53 Abgabenordnung erfüllt. Der Verein muss sich ggf. durch sachkundige Dritte von der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen überzeugen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§3 Verwendung der Mittel

  • Der Verein kann im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten, satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können volljährige natürliche Personen werden, die den Zwecken im Sinne des §2 zustimmen.
  2. Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen werden, die den Zwecken im Sinne des §2 zustimmen.
  3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Dieser hat die Mitglieder schriftlich zu informieren. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung ein begründetes, bindendes Veto dem Vorstand zukommen zu lassen. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme; Ablehnungen werden nicht begründet.
  4. Personen, die den Verein regelmäßig unterstützen, können Fördermitglied werden. Fördermitglieder haben das Recht, regelmäßig über die Vereinsaktivitäten informiert zu werden und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, haben aber kein Stimmrecht.
  5. Über die Aufnahme juristischer Personen entscheidet auf deren Antrag die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit.
  6. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von zwei Monaten bis zum Ende des jeweiligen Jahres möglich. Abweichend davon ist im Falle einer Erhöhung des Mitgliedsbeitrages ein sofortiger Austritt möglich. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied kann dann die nächste ordentliche oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  8. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

§5 Mitgliedsbeiträge

  • Der Verein erhebt einen jährlich fälligen Mitgliedsbeitrag. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

§6 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
  2. Der Vorsitzende vertritt allein, Kassierer und Schriftführer vertreten gemeinsam. Vereinsintern gilt, dass Kassierer und Schriftführer nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand kann durch einen Ehrenvorsitz erweitert werden, der Repräsentations- und beratende Funktion hat.
  5. Der Vorstand trifft Entscheidungen mehrheitlich.
  6. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die laufenden Geschäfte im Sinne von §2 und §3 der Satzung aus.
  7. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  8. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit seit der vorausgegangenen Mitgliederversammlung Rechenschaft zu geben.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal innerhalb eines Jahres statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. In dringenden Fällen kann die Ladefrist bis auf drei Tage verkürzt werden oder die Tagesordnung einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung geändert werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail, sofern nicht anders beantragt. Jedes Mitglied kann beantragen, seine Einladung schriftlich per Post zu bekommen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende. Sollte dieser nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§8 Online-Mitgliederversammlung

  1. Online-Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich zulässig. Die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung muss mittels geeigneter Software stattfinden, sicherstellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen (Webbrowser, Email-Client, Konferenzsoftware) möglich ist und den Grundsätzen geschlossener Benutzergruppen (GBG) entsprechen.
  2. Die Kommunikation erfolgt innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss.
  3. Wird zu einer Online-Versammlung eingeladen muss die Einladung neben der Tagesordnung auch die Zugangsdaten zur Online-Versammlung enthalten.
  4. Die teilnahmeberechtigten Mitglieder sind verpflichtet, die gegebenfalls notwendigen Legitimationsdaten und Passwörter für eine Online-Mitgliederversammlung keinem Dritten zugänglich zu machen und streng unter Verschluss zu halten.
  5. Die Teilnehmerliste muss während der Versammlung jederzeit zugänglich sein.
  6. Die Online-Mitgliederversammlung muss gewährleisten, dass sich alle Mitglieder gleichermaßen an der Mitgliederversammlung beteiligen können.
  7. Die Abstimmung erfolgt online. Zu Beginn jeder Abstimmung ist die Anwesenheit erneut festzustellen. Durch die Zugangsberechtigung und die Anzeige der Internet-Protocol-Adresse der Teilnehmer sind abgegebene Stimmen authentifiziert. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
  8. Der Vorstand hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online-Versammlung Sorge zu tragen.

§9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögens des Vereins an Förderverein für krebskranke Kinder Freiburg i. B. e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§10 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen.
  2. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen stimmberechtigten Mitgliedern bekannt gegeben werden.
  3. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden und rechtsgültig vertretenen Mitglieder erforderlich.